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   VGH Bayern, 29.04.2016 - 6 CS 16.58   

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VGH Bayern, 29.04.2016 - 6 CS 16.58 (https://dejure.org/2016,10765)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.04.2016 - 6 CS 16.58 (https://dejure.org/2016,10765)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. April 2016 - 6 CS 16.58 (https://dejure.org/2016,10765)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung eines Erschließungsbeitrags als Vorausleistung für die erstmalige Herstellung einer Straße für ein Anliegergrundstück

  • rewis.io

    Beschwerde gegen Erschließungsbeitrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erschließungsbeitragsrecht; Vorausleistung; Hinterliegergrundstück; Zufahrt; Anliegergrundstück; Eigentümeridentität; Hindernis; Ausräumbarkeit; Erschließungsbeitrag

  • rechtsportal.de

    Erhebung eines Erschließungsbeitrags als Vorausleistung für die erstmalige Herstellung einer Straße für ein Anliegergrundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 24.02.2010 - 9 C 1.09

    Erschließungsbeitrag; bereits hergestellte Erschließungsanlage; räumliche

    Auszug aus VGH Bayern, 29.04.2016 - 6 CS 16.58
    In Fällen der Eigentümeridentität, in denen Anlieger- und Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person (oder derselben Personenmehrheit) stehen, hat es der Eigentümer regelmäßig in der Hand, solche Hindernisse zu beseitigen (BVerwG, U. v. 26.2.1993 - 8 C 35.92 - BVerwGE 92, 157/159 f.; U. v. 24.2.2010 - 9 C 1.09 - BVerwGE 136, 126 Rn. 25).

    Ein Erschlossensein kann hingegen im Regelfall nicht angenommen werden, wenn das Hinterliegergrundstück im Alleineigentum eines von mehreren Miteigentümern des Anliegergrundstücks steht, weil es nicht allein in der Hand des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks liegt, die Erreichbarkeitsanforderungen zu erfüllen (BVerwG, U. v. 24.2.2010 - 9 C 1.09 - BVerwGE 136, 126 Rn. 25).

    Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz gilt zwar auch im öffentlichen Recht (BVerwG, U. v. 24.2.2010 - 9 C 1.09 - BVerwGE 136, 126 Rn. 38 zum Erschließungsbeitragsrecht; BFH, U. v. 9.8.1989 - I R 181/85 - BFHE 158, 31 zum Steuerrecht) und mag unter besonderen Umständen ausnahmsweise zu einer Beitragspflicht führen, obwohl die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen.

  • BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 35.92

    Hinterliegergrundstück - Anbaustraße - Hinterliegergrundstück -

    Auszug aus VGH Bayern, 29.04.2016 - 6 CS 16.58
    Das setzt bei einer Anbaustraße (Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG), wie sie hier von der Antragsgegnerin abgerechnet wird, unter anderem voraus, dass das Grundstück gerade dieser Straße wegen - im Fall der Zweiterschließung unter Hinwegdenken der Ersterschließung - bebaubar ist, insbesondere also von dieser Straße aus in einer Weise verkehrlich erreichbar ist, die den einschlägigen Bestimmungen des Bauplanungsrechts und des Bauordnungsrechts genügt (vgl. etwa BVerwG, U. v. 26.2.1993 - 8 C 35.92 - BVerwGE 92, 157/159; U. v. 8.5.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 770/771; BayVGH, U. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - BayVBl 2016, 242 Rn. 17).

    In Fällen der Eigentümeridentität, in denen Anlieger- und Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person (oder derselben Personenmehrheit) stehen, hat es der Eigentümer regelmäßig in der Hand, solche Hindernisse zu beseitigen (BVerwG, U. v. 26.2.1993 - 8 C 35.92 - BVerwGE 92, 157/159 f.; U. v. 24.2.2010 - 9 C 1.09 - BVerwGE 136, 126 Rn. 25).

  • VGH Bayern, 28.09.2015 - 6 B 14.606

    Erschließungsbeitragsrecht; Erschlossensein; Erreichbarkeit; Heranfahrenkönnen;

    Auszug aus VGH Bayern, 29.04.2016 - 6 CS 16.58
    Das setzt bei einer Anbaustraße (Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG), wie sie hier von der Antragsgegnerin abgerechnet wird, unter anderem voraus, dass das Grundstück gerade dieser Straße wegen - im Fall der Zweiterschließung unter Hinwegdenken der Ersterschließung - bebaubar ist, insbesondere also von dieser Straße aus in einer Weise verkehrlich erreichbar ist, die den einschlägigen Bestimmungen des Bauplanungsrechts und des Bauordnungsrechts genügt (vgl. etwa BVerwG, U. v. 26.2.1993 - 8 C 35.92 - BVerwGE 92, 157/159; U. v. 8.5.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 770/771; BayVGH, U. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - BayVBl 2016, 242 Rn. 17).

    Das Bauplanungsrecht verlangt für die Bebaubarkeit eines Grundstücks regelmäßig dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen)" sofern es nicht ausnahmsweise weniger" nämlich eine fußläufige Erreichbarkeit (Zugang)" genügen lässt oder mehr verlangt" nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt" dass auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufgefahren werden kann (BayVGH, U. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - BayVBl 2016, 242 Rn. 18 m. w. N.).

  • VGH Bayern, 20.01.2010 - 6 ZB 08.1003

    Erschließungsbeitrag; Vorausleistung; Anbaustraße; Erschlossensein;

    Auszug aus VGH Bayern, 29.04.2016 - 6 CS 16.58
    Dass eine Straße von einem Grundstück aus in irgendeiner Form erreichbar ist oder tatsächlich in Anspruch genommen wird, löst demnach noch keine Erschließungsbeitragspflicht aus; erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Anlage, die auf die erschließungsbeitragsrechtlich relevante - bauliche, gewerbliche oder vergleichbare - Ausnutzbarkeit des Grundstücks ausgerichtet ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B. v. 22.4.2009 - 6 ZB 07.1625 - juris Rn. 5; B. v. 20.1.2010 - 6 ZB 08.1003 - BayVBl 2010, 603 Rn. 5).

    Damit ist der die Beitragserhebung rechtfertigende Erschließungsvorteil nicht begründet; denn die bloße tatsächliche Inanspruchnahme der Straße kann, wie oben ausgeführt, eine Erschließungsbeitragspflicht nicht auslösen (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2010 - 6 ZB 08.1003 - BayVBl 2010, 603, für den Fall, dass für eine tatsächlich bestehende Zufahrt zu einem gefangenen Hinterliegergrundstück "sogar" ein Notwegerecht besteht).

  • BVerwG, 08.05.2002 - 9 C 5.01

    Erschließungsbeitrag; Beitragspflicht; Bebaubarkeit; Hinterliegergrundstück;

    Auszug aus VGH Bayern, 29.04.2016 - 6 CS 16.58
    Das setzt bei einer Anbaustraße (Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG), wie sie hier von der Antragsgegnerin abgerechnet wird, unter anderem voraus, dass das Grundstück gerade dieser Straße wegen - im Fall der Zweiterschließung unter Hinwegdenken der Ersterschließung - bebaubar ist, insbesondere also von dieser Straße aus in einer Weise verkehrlich erreichbar ist, die den einschlägigen Bestimmungen des Bauplanungsrechts und des Bauordnungsrechts genügt (vgl. etwa BVerwG, U. v. 26.2.1993 - 8 C 35.92 - BVerwGE 92, 157/159; U. v. 8.5.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 770/771; BayVGH, U. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - BayVBl 2016, 242 Rn. 17).
  • BVerwG, 28.03.2007 - 9 C 4.06

    Erschließungsbeitrag; Hinterliegergrundstück; Vorderliegergrundstück;

    Auszug aus VGH Bayern, 29.04.2016 - 6 CS 16.58
    Das Bundesverwaltungsgericht hat das für den Fall angenommen und ein Erschlossensein im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1 und § 133 Abs. 1 BauGB bejaht, wenn es - bei einheitlicher Nutzung beider Grundstücke - in der Hand (schon) nur eines von mehreren Miteigentümern des Hinterliegergrundstücks liegt, der zugleich auch Alleineigentümer des Anliegergrundstücks ist, die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erreichbarkeit des Hinterliegergrundstücks zu erfüllen (vgl. BVerwG, U. v. 28.3.2007 - 9 C 4.06 - BVerwGE 128, 246 ff.).
  • VGH Bayern, 14.11.2013 - 6 B 12.704

    Ausschluss der Festsetzung von Erschließungsbeiträgen bei Vorteilslageneintritt

    Auszug aus VGH Bayern, 29.04.2016 - 6 CS 16.58
    Denn im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ist grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Begriff des Grundstücks im Sinn des Grundbuchrechts auszugehen (vgl. BayVGH, U. v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241 Rn. 33 m. w. N.).
  • BFH, 09.08.1989 - I R 181/85

    Treu und Glauben - Körperschaftsteuer - Parteispenden

    Auszug aus VGH Bayern, 29.04.2016 - 6 CS 16.58
    Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz gilt zwar auch im öffentlichen Recht (BVerwG, U. v. 24.2.2010 - 9 C 1.09 - BVerwGE 136, 126 Rn. 38 zum Erschließungsbeitragsrecht; BFH, U. v. 9.8.1989 - I R 181/85 - BFHE 158, 31 zum Steuerrecht) und mag unter besonderen Umständen ausnahmsweise zu einer Beitragspflicht führen, obwohl die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen.
  • BVerwG, 29.07.1981 - 8 C 23.81

    Voraussetzungen für die rechtmäßige Erhebung eines Erschließungsbeitrags -

    Auszug aus VGH Bayern, 29.04.2016 - 6 CS 16.58
    Deshalb würde etwa bei einer Abrechnung der Sch.er Straße eine Zerlegung des in Streit stehenden Grundstücks in einen erschlossenen südlichen und einen nicht erschlossenen nördlichen Teil ausscheiden, und zwar unabhängig von den auf ihm geschaffenen baulichen Gegebenheiten oder den privatrechtlichen Verhältnissen zwischen etwaigen Miteigentümern (vgl. BVerwG, Urteil v. 29.7.1981 - 8 C 23.81 - BVerwGE 64, 4/5 f.).
  • VGH Bayern, 20.10.2011 - 6 B 09.2043

    Erschließungsbeitrag; Aufwandsverteilung; Erschlossensein; nicht gefangenes

    Auszug aus VGH Bayern, 29.04.2016 - 6 CS 16.58
    Als solcher Anhaltspunkt für eine beitragsrelevante Inanspruchnahme durch das nicht gefangene Hinterliegergrundstück kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt über das Anliegergrundstück in Betracht (vgl. BayVGH, U. v. 20.10.2011 - 6 B 09.2043 - juris Rn. 18 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 13.05.2004 - 6 B 01.1762
  • VG München, 18.12.2015 - M 2 S 15.4825

    Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag für ein Hinterliegergrundstück

  • VGH Bayern, 22.04.2009 - 6 ZB 07.1625

    Erschließungsbeitragsrecht; Hinterliegergrundstück; Zweiterschließung; rechtliche

  • BVerwG, 06.09.2018 - 9 C 8.18

    Klage eines Grundstückseigentümers gegen die gegen die Erhebung von

    Der Senat neigt nunmehr dazu, bei Eigentümeridentität von Anlieger- und gefangenem Hinterliegergrundstück ungeachtet des etwaigen Fehlens einer Zuwegung oder einheitlichen Nutzung die Möglichkeit zu bejahen, auch das Hinterliegergrundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einzubeziehen (ebenso VGH München, Beschluss vom 29. April 2016 - 6 CS 16.58 - juris Rn. 10; VGH Mannheim, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 2 S 1419/12 - KStZ 2013, 55 ; Driehaus, KStZ 2007, 161 ).

    In Fällen der Eigentümeridentität hat es der Eigentümer regelmäßig in der Hand, etwaige Hindernisse solcher Art zu beseitigen; ob er davon Gebrauch macht, ist beitragsrechtlich unerheblich (VGH München, Beschluss vom 29. April 2016 - 6 CS 16.58 - juris Rn. 11 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 26.04.2022 - 6 ZB 21.3233

    Klage gegen Erschließungsbeitragsbescheid für sog. gefangenes

    Erschließung durch eine A2.straße meint demnach nicht bloße Zugänglichkeit, sondern besteht darin, einem Grundstück von dieser Straße aus eine verkehrliche Erreichbarkeit zu vermitteln, die den einschlägigen Bestimmungen des Bauplanungsrechts und des Bauordnungsrechts genügt (vgl. etwa BVerwG, U.v. 26.2.1993 - 8 C 35.92 - juris Rn. 11; U.v. 8.5.2002 - 9 C 5.01 - juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 29.4.2016 - 6 CS 16.58 - juris Rn. 8; U.v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 17; Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 13 Rn. 49).

    Danach ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils die Widmung von Wohnwegen begrenzter Länge in Gestalt einer befahrbaren Privatzufahrt über ein Anliegergrundstück nicht erforderlich, wenn von ihm nur Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 erschlossen werden und gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist, dass der Wohnweg sachgerecht unterhalten wird und allgemein benutzt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2016 - 6 CS 16.58 - juris Rn. 9 m.w.N.).

    Die schutzwürdige Erwartung der Beitragspflichtigen, dass alle bevorteilten Grundstücke am umlagefähigen Erschließungsaufwand entsprechend der satzungsmäßigen Verteilungsregelung beteiligt werden, kann keine tragfähige Grundlage dafür darstellen, die fehlende rechtliche Sicherung der Zufahrt über das Anliegergrundstück im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO zu fingieren (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2016 - 6 CS 16.58 - juris Rn. 18).

  • VG München, 01.09.2021 - M 28 K 20.1336

    Klage gegen Erschließungsbeitragsbescheid für gefangenes Hinterliegergrundstück

    Voraussetzung für die Heranziehung wäre nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 29.4.2016 - 6 CS 16.58 - juris Rn. 8 ff. m.w.N.) im Grundsatz, dass das betreffende Grundstück gerade mit Blick auf die abzurechnende A. straße - im Fall der Zweiterschließung unter Hinwegdenken der Ersterschließung - bebaubar wird, insbesondere also die für seine Nutzung erforderliche verkehrsmäßige Erschließung erhält.

    Denn die tatsächliche Inanspruchnahme der Erschließungsanlage begründet für sich, also ohne Vermittlung der Bebaubarkeit, keinen Erschließungsvorteil, der die Heranziehung zu einem Beitrag rechtfertigt (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 29.4.2016 - 6 CS 16.58 - juris Rn. 17).

    Den Fehlbetrag hätte letztlich die Gemeinde zu tragen (BayVGH, B.v. 29.4.2016 - 6 CS 16.58 - juris Rn. 18; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand: April 2021, Rn. 854).

  • VGH Bayern, 16.11.2018 - 6 BV 18.445

    Vorleistungen auf den Erschließungsbeitrag

    Denn bei letzteren handelt es sich nach der gesetzlichen Ausgestaltung um eine wegen § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB auf die endgültige Beitragspflicht ausgerichtete, zeitlich vorgezogene "Beitragsleistung", die - wie der endgültige Beitrag selbst - auf Geld gerichtet ist, die als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht (Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 134 Abs. 2 BauGB) und auf die auch im Übrigen die allgemeinen Vorschriften über den Erschließungsbeitrag gelten (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.1998 - 8 C 20.97 - NVwZ 1999, 543 f.; BayVGH, B.v. 29.4.2016 - 6 CS 16.58 - juris Rn. 7).
  • VG München, 05.09.2017 - M 28 S 17.1964

    Kein Erschließungsbeitrag für ein sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück

    aa) Voraussetzung für die Heranziehung wäre nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 29.4.2016 - 6 CS 16.58 - juris Rn. 8 m.w.N.) im Grundsatz, dass das betreffende Grundstück gerade der abgerechneten Anbau straße wegen - im Fall der Zweiterschließung unter Hinwegdenken der Ersterschließung - bebaubar ist, insbesondere also von dieser Straße aus in einer Weise verkehrlich erreichbar ist, die den einschlägigen Bestimmungen des Bauplanungsrechts und des Bauordnungsrechts genügt.

    Ein nicht gefangenes Hinterliegergrundstück, bei dem bezogen auf die abzurechnende Erschließungsanlage (lediglich) eine Zweiterschließung vorliegt, hat nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 29.4.2016 - 6 CS 16.58 - juris Rn. 10 m.w.N.) bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn es aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet ist, an die es angrenzt, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine "eigene" Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen.

    1570 an dessen Nord-West-Eck zu erreichen und auch zu befahren (unbeschadet der Frage, ob diese dingliche Sicherung den bauordnungsrechtlichen Anforderungen genügt, vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2016 - 6 CS 16.58 - juris Rn. 13 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2020 - 15 A 401/18

    Festsetzung von Erschließungsbeiträgen bei gefangenen Hinterliegergrundstücken;

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2018 - 9 C 8.18 -, juris Rn. 12; Bay. VGH, Beschluss vom 29. April 2016 - 6 CS 16.58 -, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. Oktober 2012 - 2 S 1419/12 -, juris Rn. 28; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 17 Rn. 97 f.; vgl. ferner OVG NRW, Urteil vom 27. September 2018 - 15 A 271/16 -, juris Rn. 29; offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 4.12 -, juris Rn. 13.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2018 - 9 C 8.18 -, juris, Rn. 13, und Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 35.92 -, juris Rn. 12 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 29. April 2016 - 6 CS 16.58 -, juris Rn. 11.

  • VGH Bayern, 13.04.2017 - 6 B 14.2720

    Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für einen Abschnitt einer Straße

    Denn von der Straße aus kann im nordöstlichen Grundstücksbereich ohne ein beachtliches rechtliches oder tatsächliches Hindernis auf das Grundstück heraufgefahren werden, sodass die gesteigerten Erreichbarkeitsanforderungen für Grundstücke in Gewerbegebieten erfüllt sind (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2016 - 6 CS 16.58 - BayVBl 2016, 781 Rn. 9).
  • OVG Schleswig-Holstein, 31.03.2021 - 2 MB 15/20

    Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen

    Schließlich hat es in den Fällen der Eigentümeridentität, d. h. in Fällen, in denen - wie hier - das Anlieger- und das Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen, der Eigentümer regelmäßig selbst in der Hand, durch geeignete Maßnahmen etwaige Hindernisse solcher Art zu beseitigen; ob er davon Gebrauch macht, ist beitragsrechtlich unerheblich (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 6. September 2018 - 9 C 8.18 -, juris, Rn. 13; VGH München, Beschluss vom 29. April 2016 - 6 CS 16.58 -, juris, Rn. 11 m.w.N.).
  • VG Schleswig, 31.03.2020 - 9 B 34/19

    Erhebung eines Erschließungsbeitrags in Schleswig-Holstein: Anforderungen des

    Nach der Rechtsprechung des VGH München und des VGH Mannheim sind im Falle der Eigentümeridentität gefangene Hinterliegergrundstücke in aller Regel erschlossen und zwar unabhängig davon, ob eine Zuwegung über das Anliegergrundstück tatsächlich bereits angelegt worden ist und ob Anlieger- und Hinterliegergrundstück einheitlich genutzt werden (vgl. VGH München, B. v. 29.04.2016 - 6 CS 16.58 - juris Rn. 10; VGH Mannheim, U. v. 11.10.2012 - 2 S 1419/12 - juris Rn. 28; so auch Driehaus , Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage 2018, § 17 Rn. 98).

    "Der Senat neigt nunmehr dazu, bei Eigentümeridentität von Anlieger- und gefangenem Hinterliegergrundstück ungeachtet des etwaigen Fehlens einer Zuwegung oder einheitlichen Nutzung die Möglichkeit zu bejahen, auch das Hinterliegergrundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einzubeziehen (ebenso VGH München, Beschluss vom 29. April 2016 - 6 CS 16.58 - juris Rn. 10; VGH Mannheim, Urteil vom 11.10.2012 - 2 S 1419/12 - KStZ 2013, 55 ; Driehaus, KStZ 2007, 161 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2018 - 15 A 270/16

    Beweislast der Gemeinde für das Vorliegen eines Missbrauchs rechtlicher

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 15 A 2618/11 -, juris Rn. 18; Bay. VGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - 6 B 01.1762 -, juris Rn. 25, und Beschluss vom 29. April 2016 - 6 CS 16.58 -, juris Rn. 14 f.
  • VGH Bayern, 19.03.2020 - 6 ZB 19.2057

    Heranziehung zum Straßenausbaubeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2023 - 9 S 70.22

    Gefangene /nicht gefangene Hinterliegergrundstücke - Eigentümeridentität von

  • VG München, 01.09.2021 - M 28 K 20.5172

    Erschließungsbeitrag, Bestimmtheit des Beitragsbescheids, Anwendbarkeit des

  • VG Gera, 18.10.2016 - 4 K 1443/14

    Zur Erhebung eines Straßenausbaubeitrages für ein Hinterliegergrundstück

  • VG München, 22.12.2017 - M 28 S 17.3629

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag

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